Statuten
SGAD - SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR ANGST & DEPRESSION
Statuten des Vereins
SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR ANGST UND DEPRESSION (SGAD)
I. Name, Dauer, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Dauer, Sitz
Die „Schweizerische Gesellschaft für Angst und Depression (SGAD)“ ist die Nachfolgeorganisation der Schweizerischen Gesellschaft für generalisierte Angststörungen (SGA), die 2002 gegründet wurde. Sie besteht auf unbestimmte Dauer als Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsführung.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen im Rahmen der häufigsten psychischen Störungen, d.h. der Depressionen, der Angststörungen sowie deren Co-Morbiditäten. Der Verein will Prävention und Gesundheits-förderung unterstützen. In Zusammenarbeit mit Ärzten, Partnern im Gesundheitswesen, Institutionen, Patientenorganisationen und Sponsoren will der Verein zur Weiterentwicklung, Vermehrung und Verbreiterung des Wissens und der Behandlungsmöglichkeiten zum Wohle der Patienten beitragen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Ordentliche Mitglieder:
Die ordentliche Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben sowie natürliche Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium. Davon ausgeschlossen sind Mitarbeiter von pharmazeutischen Firmen, auch wenn sie Mediziner sind. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
Ausserordentliche Mitglieder
Psychologen und Psychotherapeuten können eine ausserordentliche Mitgliedschaft der SGAD erwerben. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Klinikmitgliedschaften
Für Kliniken (öffentlich und privat), welche sich auf die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen fokussieren, wird eine Klinikmitgliedschaft bei der SGAD angeboten. Die Klinikmitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand oder die Vereinsversammlung, über allfällige Ausnahmen wiederum der Vorstand.
Art. 4 Austritt, Ausschluss
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes hat schriftlich zu erfolgen auf das Ende des Vereins-jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
III. Organisation
Art. 5 Organe
Die Vereinsorgane sind
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die Vereinsversammlung
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der Vorstand
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die Kontrollstelle
Art. 6 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung bildet das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag; mit der Einladung ist den Mitgliedern die Traktandenliste zuzustellen. Anträge, die nicht den Traktanden entsprechen, sind dem Präsidenten oder der Geschäftsführung mindestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung einzureichen.
Art. 7 Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 8 Aufgaben
Die Aufgaben der Vereinsversammlung sind:
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Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
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Genehmigung der Gewinnverwendung
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Déchargenerteilung an den Vorstand
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Genehmigung des Budget
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Festsetzung des Jahresbeitrages für das Folgejahr.
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Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Kontrollstelle
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Revision der Statuten
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Ausnahmen sind Präsident, Past und Elect Präsident, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen durch die Vereinsversammlung einzeln bestätigt werden. Der Vorstand entscheidet über die Zeichnungsberechtigung.
Art. 10 Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt.
Es ist zulässig, anstelle von Sitzungen auch Telefonkonferenzen, Zirkularbeschlüsse via elektronische Kommunikationsmittel durchzuführen. Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der folgenden Vorstandssitzung vermerkt.
Art. 11 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 12 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder sich über Zirkularbeschluss äussernden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Abwesenheit des Präsidenten bestimmen der Präsident oder der Vorstand einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Der Sitzungsleiter gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 13 Aufgaben, Befugnisse
Der Vorstand besorgt unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung die Angelegenheiten des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
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Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
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Jährliche Entwicklung von Aktionsprogrammen, welche den Vereinszwecken dienen.
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Einsetzung von Kommissionen und Ausschüssen
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Ausschluss ohne Nennung von Gründen von Vereinsmitgliedern, welche den Verein in der Erreichung seiner Ziele hindern oder schädigen.
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Er beauftragt mit der Geschäftsführung und der Wahrung der Aufgaben der Geschäftsstelle eine externe Stelle und entscheidet über Umfang des Mandates.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
Art. 14 Kontrollstelle
Mit der Kontrolle der Rechnungsführung wird durch den Vorstand eine unabhängige externe Kontrollestelle beauftragt. Diese nimmt die Überprüfung der Jahresrechnung vor und stellt der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag auf Genehmigung.
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
IV. Mittel
Art. 15 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Vereinsversammlung legt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest.
Art. 16 Weitere Mittel
Weitere Mittel fliessen dem Verein durch Sponsoringbeiträge zu. Das Sponsoring erfolgt konform dem Schweizerischen Heilmittelgesetzes.
Art. 17 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister am Sitz der Geschäftsstelle eintragen lassen.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten der Schweizerische Gesellschaft für Angst und Depression SGAD vom 19. September 2008.
Die vorliegende revidierte Fassung wurde an der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2018 genehmigt.